Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Welche Kosten trägt die Krankenkasse nach Geburt, OP oder Krankheit?
Wer sich wegen einer Krankheit vorübergehend nicht selbst versorgen kann, hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Das gilt für gesetzlich Krankenversicherte, die niemanden zu Hause haben, der bei Körperpflege, Essen, Haushalt hilft oder die Kinder versorgt.
Zuerst muss bei der Kasse ein Antrag auf Haushaltshilfe gestellt werden, dem eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beizufügen ist. In dringenden Notfällen hilft der Sozialdienst der Kliniken, schnelle Hilfe zu organisieren.
Entscheidet die gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über den Antrag, gilt dieser als genehmigt. Nachträglich kann die Kasse die Genehmigung nicht zurücknehmen. Ist ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen.
Gesetzliche Krankenkassen sorgen für geeignete Hilfe
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen geeignete Personen anstellen oder Verträge mit Pflegediensten, karitativen Einrichtungen oder privaten Organisationen schließen, um ihre Versicherten mit einer Haushaltshilfe zu versorgen. Können sie das nicht und/oder beschafft sich der Versicherte die erforderliche Leistung selbst, ist die Kasse verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen.
Haushaltshilfe selbst beschaffen
Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Quelle: ZDF
Für selbst beschaffte Haushaltshilfen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis werden in der Regel nur sechs bis sieben Euro Stundenlohn gezahlt, und die Versicherten müssen in Vorleistung gehen. Verwandte bis zum zweiten Grad bekommen nichts erstattet
- außer Fahrtkosten oder
- Verdienstausfall gegen Nachweis.
Daher ist es ratsam, sich einen Pflegedienst oder eine private Organisation zu suchen, der direkt mit der Kasse abrechnet. So können Versicherte verhindern, auf einem großen Teil der Kosten sitzen zu bleiben.
450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob
Weiteres Problem: Hat sich ein Versicherter selbst eine Hilfe besorgt, ist er damit Arbeitgeber, der eine Person in seinem Haushalt beschäftigt. Das bedeutet, dass er bestehende Beschäftigungsverhältnisse klären oder die Kraft sogar selbst anstellen muss: über einen 450-Euro-Minijob oder kurzfristigen Minijob.
Bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen
In vielen Fällen gibt es Probleme, weil die Kassen keine Kräfte zur Verfügung stellen (können) und auch die Versicherten keine Hilfe finden. Falls doch, bleiben sie oft auf einem Teil der Kosten sitzen, weil die Kassen nicht die Gesamtkosten übernehmen wollen, sondern nur sechs bis sieben Euro zuzahlen. Dagegen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen.
Widerspruch einlegen
- Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben.
- Darin sollten Patienten die Kasse auffordern, bei selbst beschafften Hilfen die Gesamtkosten zu übernehmen.
- Wichtig ist, den Brief zu unterzeichnen und
- per Einschreiben an die Krankenversicherung zu schicken.
Braucht man mehr als vier Wochen für die detaillierte Begründung, gibt es die Möglichkeit, innerhalb der Frist erst einmal allgemein zu widersprechen. Die Gründe können Patienten dann nachliefern.
Anlaufstellen für Hilfe
Für die Beratung zu den Rechten gegenüber Krankenkassen und Hilfe beim Widerspruch gibt es verschiedene Anlaufstellen. Dazu zählen die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), Sozialverbände wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD), aber auch die Verbraucherzentralen.
Widerspruchsausschuss der Kasse
Akzeptiert die Krankenversicherung den Widerspruch nicht, landet der Fall automatisch vor dem sogenannten Widerspruchsausschuss der jeweiligen Kasse. Dort entscheiden häufig ehrenamtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter über das Anliegen des Patienten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb, weil sie gemeinsam die Beiträge zahlen. Die Kasse muss innerhalb von drei Monaten antworten. Bis hierhin ist der gesamte Prozess für Patienten kostenlos.
Klage beim Sozialgericht
Lehnt auch der Ausschuss den Widerspruch ab, können Patienten binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das kostet keine Gerichtsgebühren. Es ist aber sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen. Dessen Honorar müssen Versicherte selbst zahlen, falls sie den Prozess verlieren. Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte also das Kostenrisiko abwägen.
Themen: Haushaltshilfe WISO-Tipp
Quelle: https://www.zdf.de/